Futtermittel werden nach ihrer Zusammensetzung und ihren damit verbundenen Eigenschaften in unterschiedliche Arten unterteilt. Die Definitionen sind vom Gesetzgeber vorgegeben und unter anderem in der europäischen Futtermittelverordnung (EU-VO 767/2009) zu finden.

Einzelfuttermittel bestehen aus einer einzigen Zutat. Hierunter fallen alle für Futtermittel verwendete Rohstoffe, zum Beispiel Frischfleisch oder Fleischmehl, sowie einige kommerzielle Futtermittel wie Reinfleischdosen, sortenreine Getreideflocken oder bestimmte Kauartikel (Büffelhautknochen, Rinderohren, etc.). Die Nährstoffzusammensetzung entspricht dem ursprünglich verwendeten Futtermittel unter Berücksichtigung der Nährstoffverluste durch den Herstellungsprozess (z.B. Trocknung bei Kauprodukten oder Sterilisation bei Dosenfutter).

Alleinfuttermittel dienen dem Zweck, den alleinigen täglichen Nährstoffbedarf des Tieres zudecken. Die Zusammensetzung muss also derart sein, dass bei alleiniger/ausschließlicher Fütterung keine Mangelversorgung mit Nährstoffen auftritt. Eine Ergänzung mit zusätzlichen Präparaten, insbesondere vitamin- und mineralstoffhaltigen Produkten (Mineralfutter) ist nicht notwendig.

Eine Sonderform der Alleinfutter sind die „Diätfuttermittel“, die dem “besonderen Ernährungszweck” dienen. Auch diese sind gesetzlich definiert (RL 2008/38/EG). Vereinfacht sind dies Futtermittel für kranke Tiere, die – je nach Erkrankung – spezielle Eigenschaften hinsichtlich Zusammensetzung und Nährstoffgehalten (ernährungsphysiologische Eigenschaften) haben müssen. Ein Diätfuttermittel zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Nierensuffizienz muss beispielsweise hochwertiges Eiweiß enthalten und niedrigere Phosphor- und Eiweißgehalte aufweisen.

Ergänzungsfuttermittel bestehen – wie auch Alleinfuttermittel – aus mehreren Zutaten, die aber im Gegensatz zu diesen, mit weiteren Futtermitteln kombiniert werden (müssten), um eine ausreichende Versorgung mit allen wichtigen Nährstoffen zu gewährleisten. Hierzu gehören zum Beispiel diverse Nahrungsergänzungen (Gelenkspräparate, Kräutermischungen, etc.) aber auch Grundfuttermittel wie Hundeflocken oder Fleisch-Innereien-Mischungen. Auch Leckerlis aus mehreren Zutaten (Hundekekse) fallen definitionsgemäß hierunter.

Hierzu gehören zum Beispiel diverse Nahrungsergänzungen (Gelenkspräparate, Kräutermischungen, etc.) aber auch Grundfuttermittel wie Gemüseflocken oder Fleisch-Innereien-Mischungen. Auch Leckerlis aus mehreren Zutaten (Kaustangen) fallen definitionsgemäß hierunter.

Zu den Ergänzungsfuttermittel gehören auch alle „Mineralfutter“, die der Vitamin- und Mineralstoffversorgung dienen werden und einen Rohaschegehalt von mindestens 40% aufweisen.

Gesetzliche Definitionen nach Art. 3 §2 767/2009:

  • „Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
  • „Alleinfuttermittel“ Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht.
  • „Ergänzungsfuttermittel“ Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht.
  • „Mineralfuttermittel“ Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche.